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Haus- und Benutzungsordnung Sport- und Gymnsatikhallen

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Haus- und Benutzungsordnung für die Sport- und Gymnastikhallen

 I. Allgemeines:

 Die Haus- und Benutzungsordnung gilt für alle Gäste, Besucher und sonstige Nutzer der METTNAU und dient dem Zweck, alle Personen zu einem Verhalten zu verpflichten, welches die Sicherheit, Ordnung, Sauberkeit, sowie Ruhe und den gesundheitlichen Erfolg gewährleistet.

  1. Die Haus- und Benutzungsordnung ist für alle Gäste verbindlich und im Eingangsbereich der Hallen ausgehängt.
  2. Zerbrechliche Behältnisse, insbesondere Glas und Keramik, dürfen in den Umkleiden, Sanitär sowie in den Sporthallen nicht benutzt werden.
  3. Die METTNAU und deren Mitarbeitende übt allen Benutzern gegenüber das Hausrecht aus. Gäste, die gegen die Haus- und Benutzungsordnung verstoßen, können vorübergehend oder dauernd von der Nutzung der Hallen ausgeschlossen werden.
  4. Ausdrücklich untersagt ist:

Das Rauchen, das Mitbringen von Tieren, offenes Licht, Anbringen von Anschlägen an Wänden, sowie der Verzehr von Getränken und Speisen in den Sporthallen.

  1. Die Überlassung der Sporthallen erfolgt zum bestimmungsmäßigen Gebrauch nach vorheriger Absprache/ Vereinbarung mit der Geschäftsführung der METTNAU.
  2. Vor der ersten Nutzung der Räumlichkeiten und Einrichtung findet eine Einweisung des Nutzers durch die Mitarbeiter der METTNAU statt.
  3. Die überlassenen Geräte dürfen nur ihrem Zweck entsprechend verwendet werden. Die Geräte sind vor Benutzung durch den Verantwortlichen des Nutzungsberechtigten auf ihre uneingeschränkte Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen. Defekte Geräte dürfen nicht verwendet werden.
  4. Nach Beendigung der Nutzung der Räumlichkeiten ist die Beleuchtung auszuschalten, wasserführende Armaturen und die Lüftung sind abzustellen. Ein eventuell vorhandener zentraler Schalter für den Strom ist auf die Stellung „Aus“ zu bringen.

 

II. Zutritt und Öffnungszeiten:

 Zugangsberechtigt sind angemeldete Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer sowie Vereinsmitglieder.

  1. Eine Überlassung an Dritte ist unzulässig.
  2. Jeder Nutzer hat während der Nutzungsdauer einen Verantwortlichen bzw. Stellvertreter zu bestimmen, dessen Anwesenheit verpflichtend ist. Er ist gleichzeitig verantwortlich für die Einhaltung der Benutzungsordnung.
  3. Die Hallen dürfen nur in sauberen Turnschuhen mit heller oder nicht abfärbender Sohle betreten werden.
  4. Bei Veranstaltungen und Vereinssport ist der Verantwortliche des Vereins oder des Veranstalters gegenüber der Geschäftsleitung für die Einhaltung der Hausordnung verantwortlich. Weitere regelt der jeweils aktuelle Nutzungsvereinbarung.
  5. Die METTNAU behält sich die Schließung der Sporthallen zu Wartungs- und Reparaturarbeiten vor.
  6. Kinder unter 6 Jahren dürfen nur mit einer volljährigen Begleitperson die Hallen betreten bzw. sich darin aufhalten.
  7. Personen mit ansteckenden Krankheiten sind von der Benutzung ausgeschlossen. Das gilt auch für Personen, die unter dem Einfluss berauschender Mittel (z.B. Alkohol) stehen sowie Personen mit Wundverbänden oder dergleichen.
  8. Das Mitbringen von Tieren ist nicht erlaubt.
  9. Die Benutzung von Musikinstrumenten, Tonwiedergabegeräten oder Fernsehgeräten ist nicht erlaubt.
  10. Behälter und Gegenstände aus Glas dürfen in den Hallen nicht benutzt werden.

 

III. Haftung:

 Sämtliche Einrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Bei missbräuchlicher Benutzung, schuldhafter Verunreinigung oder allgemeinen Beschädigungen jeglicher Art haftet der Verursacher für den eingetretenen Schaden.

  1. Die Benutzung der Sporthallen und deren Nebeneinrichtungen geschieht auf eigene Gefahr, unbeschadet der Verpflichtung des Betreibers, die Sporthallen in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Für höhere Gewalt, Zufall und von den Gästen selbst verschuldete Unfälle haftet weder der Betreiber noch die von ihm mit der Aufsicht beauftragten Person. Dies gilt auch für sonstige Mängel, die trotz Einhaltung der üblichen Sorgfalt nicht sofort erkannt werden können.
  2. Eventuell auftretende Schäden am Gebäude, der Einrichtung oder an Gerätschaften sind unverzüglich an der zuständigen Aufsichtsperson bzw. Rezeption anzuzeigen.
  3. Für Wertsachen, Bargeld und Vermögensschäden wird nicht gehaftet. Die METTNAU haftet ferner nicht für die Zerstörung, Beschädigung und das Abhandenkommen anderer, von den Besuchern mitgebrachter Gegenstände.
  4. Jede Haftung des Betreibers oder der Personen, die zu ihm in einem Auftrags-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen, ist für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, die den Gästen bei der Benutzung der Einrichtungen zustoßen, ausgeschlossen.

 

 VI. Inkrafttreten:

 Die Benutzungsordnung gilt ab 01. Januar 2024.