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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Medizinischen Reha-Einrichtungen der Stadt Radolfzell, METTNAU

Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Medizinischen Reha-Einrichtungen der Stadt Radolfzell, METTNAU

 

§ 1 Geltungsbereich; Rechtsverhältnis zu den Patienten und Gästen

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: „AGB“) gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die vertraglichen Beziehungen zwischen den Medizinischen Reha-Einrichtungen der Stadt Radolfzell METTNAU, Strandbadstraße 106, 78315 Radolfzell am Bodensee, (im Folgenden:„METTNAU“) und den Patienten und Gästen (im Folgenden: „Patienten“) für die von der METTNAU angebotenen Leistungen.

(2) Die Rechtsbeziehungen zwischen der METTNAU und den Patienten sind privatrechtlicher Natur.

 

§ 2 Umfang der Leistungen

(1) Die Leistungen der METTNAU umfassen allgemeine Vorsorge- und Reha-Leistungen einschließlich der Anschlussheilbehandlung und Wahlleistungen.

(2) Allgemeine Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen, einschließlich der Anschlussheilbehandlungen sind diejenigen Leistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der METTNAU im Einzelfall nach Art und Schwere der Erkrankung des Patienten für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung und Rehabilitation notwendig sind. Unter diesen Voraussetzungen gehören dazu auch

(a) die während des Aufenthaltes durchgeführten Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und
(b) die von der METTNAU veranlassten Leistungen Dritter.

 (3) Wahlleistungen sind die in gesondert zu schließenden Wahlleistungsvereinbarungen i.S.v. § 4 Abs. 1 geregelten Leistungen.

(4) Die Reservierung und die Zusage einer bestimmten Zimmernummer ist unverbindlich. Die METTNAU behält sich vor, innerhalb der gebuchten Zimmerkategorie ein anderes Zimmer zu vergeben. 

 

§ 3 Aufnahme, Verlegung, Entlassung

(1) Im Rahmen der Leistungsfähigkeit der METTNAU werden Patienten aufgenommen, die der Prävention oder Rehabilitation bedürfen und entweder eine entsprechende Kostenübernahme eines Kostenträgers nachweisen können oder sich als Selbstzahler zur Bezahlung der Vergütung sämtlicher im Rahmen des Aufenthaltes durch die METTNAU erbrachten oder von der METTNAU durch Dritte veranlasste Leistungen verpflichten. Die Entscheidung über eine Aufnahme erfolgt durch die METTNAU; eine Verpflichtung zur Aufnahme besteht nicht. Etwaige Pflichten der METTNAU bei unmittelbarer Lebensgefahr oder der Gefahr einer bedrohlichen Verschlimmerung einer Krankheit, die der sofortigen Behandlung bedarf, bleiben hiervon unberührt.

(2) Begleitpersonen der Patienten können in der METTNAU aufgenommen werden, wenn dies nach dem Urteil des bei der METTNAU behandelnden Arztes medizinisch notwendig und die Unterbringung aufgrund der vorhandenen Kapazität in der METTNAU möglich ist. Darüber hinaus kann auf Wunsch des Patienten im Rahmen der Wahlleistungen (§ 4) eine Begleitperson aufgenommen werden, wenn ausreichende Unterbringungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, der Betriebsablauf nicht behindert wird und medizinische Gründe nicht entgegenstehen. Die Begleitperson erhält, wenn möglich, ein Zustellbett im Zimmer des Patienten.

(3) Die METTNAU behält sich vor, Patienten – soweit möglich, nach vorheriger Abstimmung – in eine andere Abteilung oder eine andere Einrichtung zu verlegen, wenn dies medizinisch notwendig ist oder aus sonstigen, z.B. organisatorischen Gründen sinnvoll erscheint.

 (4) Die Aufenthaltsdauer richtet sich nach der Einschätzung des behandelnden Arztes. Unabhängig davon erfolgt die Entlassung auf Wunsch des Patienten mit Ablauf der Kostenübernahmeerklärung. Besteht der Patient entgegen ärztlichem Rat auf seine Entlassung oder verlässt er eigenmächtig die Reha-Einrichtungen, so haftet die METTNAU für ggf. entstehende Folgen nicht. Die METTNAU wird den zuständigen Kostenträger über eine auf Wunsch des Patienten erfolgte Entlassung unterrichten. Eine Begleitperson wird entlassen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht mehr gegeben sind.

 (5) Die Leistungspflicht der METTNAU endet mit der Entlassung.

 (6) Ein Rechtsanspruch auf eine Verlängerung des Aufenthaltes besteht nicht.

 

§ 4 Informationspflicht der Patienten 

 (1) Die Patienten haben im Vorfeld der stationären, teilstationären oder ambulanten Versorgung den zuständigen behandelnden Ärzten alle wesentlichen Angaben zum Gesundheitszustand zu benennen. Dafür ist bis spätestens vier Wochen vor der Inanspruchnahme der stationären, teilstationären oder ambulanten Leistungen der von der METTNAU zur Verfügung gestellte medizinische Fragebogen vollständig ausgefüllt an den zuständigen medizinischen Dienst der METTNAU zu senden. Im Anschluss an die Mitteilung erfolgte medizinische Veränderungen sind im Vorfeld des Aufenthaltes der METTNAU zu benennen.  

 (2) Insofern bei Antritt der stationären, teilstationären oder ambulanten Maßnahme keine Angaben zum Gesundheitszustand des Patienten vorliegt kann die METTNAU die Durchführung der geplanten Maßnahme verweigern.

 

 

§ 4 Wahlleistungen

 (1) Zwischen der METTNAU und dem Patienten können im Rahmen der personellen und sachlichen Möglichkeiten und nach näherer Maßgabe der Preisliste der METTNAU Wahlleistungen vereinbart und gesondert berechnet werden, soweit dadurch die allgemeinen Rehabilitationsleistungen nicht beeinträchtigt werden. Wahlleistungen umfassen besondere Leistungen, z.B. die Unterkunft in einer speziellen Zimmerkategorie oder bestimmte Therapieformen. Die hierfür berechnete Vergütung wird u.U. nicht oder nicht vollständig von der privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung bzw. der Beihilfe erstattet.

 (2) Entgelt, Inhalt und sonstige Einzelheiten zur Erbringung von Wahlleistungen ergeben sich aus der ggf. geschlossenen gesonderten Wahlleistungsvereinbarung.

 

§ 5 Entgelt

 (1) Das Entgelt für die allgemeinen Vorsorge- und Reha-Leistungen einschließlich der Anschlussheilbehandlung (§ 2 Abs. 2) richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben und einschlägigen Tarifen.

 (2) Das Entgelt für ggf. weiter in Anspruch genommene Leistungen, insbesondere Wahlleistungen, richtet sich nach der Preisliste der METTNAU in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung und nach dem Inhalt der Reservierungs- und Wahlleistungsvereinbarung. Preise können je nach Saison variieren. Bei einem Aufenthalt, der sich über einen Saisonwechsel ausdehnt, erfolgt eine tagesgenaue Abrechnung. Dehnt sich ein Aufenthalt über die Geltungsdauer der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste aus, kann bei Vertragsschluss vereinbart werden, dass für den Anschlusszeitraum die einschlägige neue Preisliste gilt. 

 (3) Im Hinblick auf die Abrechnung gelten Aufnahme- und Abreisetag zusammen als ein Tag. Der Anreisetag beginnt mit dem Mittagessen; der Abreisetag endet mit dem Frühstück. Entfallene Mahlzeiten können nicht erstattet oder zu einem anderen Zeitpunkt ersetzt werden.

 (4) Der Patient ist verpflichtet, das Zimmer am Abreisetag bis spätestens 09:30 Uhr freizugeben. Erfolgt eine Nutzung des Zimmers ohne Zustimmung der METTNAU über den Zeitraum hinaus, ist die METTNAU berechtigt, die Kosten eines weiteren Tages (Übernachtung inkl. Vollpension) zu berechnen.

 

§ 6 Abrechnung des Entgelts bei gesetzlich Krankenversicherten und Heilfürsorgeberechtigten

 (1) Soweit ein öffentlich-rechtlicher Kostenträger (z.B. eine gesetzliche Krankenkasse) nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften zur Zahlung des Entgelts für die Leistungen der METTNAU verpflichtet ist, rechnet die METTNAU das Entgelt unmittelbar gegenüber diesem Kostenträger ab, wenn der Patient vor Antritt des Aufenthalts eine Kostenübernahmeerklärung des Kostenträgers vorlegt, die alle Leistungen umfasst, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung in der METTNAU notwendig sind.

 (2) Legt der Patient nicht spätestens bis zum Antritt des Aufenthalts eine Kostenübernahmeerklärung i.S.v. Abs. 1 vor, ist er als Selbstzahler gemäß (§ 7dieser AGB) zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen verpflichtet. Gleiches gilt, wenn und soweit die vorgelegte Kostenübernahmeerklärung die in Anspruch genommenen Leistungen (z.B. Wahlleistungen) nicht oder nicht vollständig deckt.

 (3) Patienten, die gesetzlich krankenversichert sind und das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, zahlen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen eine Zuzahlung, die von der METTNAU an die gesetzliche Krankenkasse weitergeleitet wird.

 

§ 7 Abrechnung des Entgelts bei Selbstzahlern

 (1) Selbstzahler sind zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen der METTNAU verpflichtet, unabhängig davon, ob ein Dritter diese Kosten vollständig, teilweise oder gar nicht trägt. 

(2) Nach Beendigung der Behandlung wird von der METTNAU für die erbrachten Leistungen eine Schlussrechnung erstellt. Eine mögliche Nachberechnung von Leistungen, die in der Schlussrechnung nicht enthalten sind, sowie die Berichtigung von Fehlern bleiben der METTNAU vorbehalten. 

(3) Leistungen der Bewegungstherapie werden abweichend vom Heilmittelverzeichnis (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 der Beihilfevorschriften des Bundes) auf Basis der jeweils gültigen Preisliste der METTNAU abgerechnet. 

 (4) Der Rechnungsbetrag wird, soweit in diesen Bedingungen nicht abweichend geregelt, innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung fällig.

 (5) Eine Aufrechnung des Rechnungsbetrags mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen. 

 (6) Selbstzahler leisten vor oder auf schriftliche Anforderung spätestens noch während des Aufenthaltes eine Voraus- bzw.        Abschlagszahlung. Diese beträgt bei 

 - einem Aufenthalt von mindestens 1 Woche:   Euro    500,00
- einem Aufenthalt von mindestens 2 Wochen:  Euro  1.000,00
- einem Aufenthalt von mindestens 3 Wochen:  Euro  1.500,00
- einem Aufenthalt von mindestens 4 Wochen:  Euro  2.000,00

 Die Voraus- bzw. Abschlagszahlungen kann vor Ort in bar, per EC-Karte, per Kreditkarte oder per Überweisung auf das Konto der METTNAU

 Sparkasse Hegau-Bodensee
IBAN DE07 6925 0035 0004 1448 04
BIC SOLADES1SNG
Verwendungszweck: Vorauszahlung [Vor- und Nachname des Gastes/ Patienten]

geleistet werden.

 

§ 8 Abrechnung des Entgeltes bei Begleitpersonen

 (1) Begleitpersonen sind zur Entrichtung eines Entgelts für die Leistungen verpflichtet.

 (2) Nach Beendigung des Aufenthaltes wird von der METTNAU eine Schlussrechnung für die erbrachten Leistungen erstellt. Eine mögliche Nachberechnung von Leistungen, die in der Schlussrechnung nicht enthalten sind sowie die Berichtigung von Fehlern bleiben vorbehalten. 

 (3) Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig.

 (4) Eine Aufrechnung des Rechnungsbetrages mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen. 

 

§ 9 Beurlaubung

 Während der stationären Behandlung werden Patienten nur aus zwingenden Gründen und nur mit Zustimmung des behandelnden Arztes beurlaubt. Eine Beurlaubung berechtigt nicht zur Kürzung des vertraglich vereinbarten Tagessatzes.

 
§ 10 Therapeutische Behandlungen

 Behandlungen des Patienten werden nur nach seiner Aufklärung über Bedeutung und Tragweite der Behandlung und nach seiner Einwilligung vorgenommen. 

 

§ 11 Kündigung

 (1) Der Patient kann den Vertrag mit der METTNAU jederzeit ohne Angabe von Gründen mit Wirkung für die Zukunft kündigen. Die Kündigung ist zu Dokumentationszwecken und zur Vermeidung von Missverständnissen schriftlich zu erklären. Der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung wird empfohlen.

 (2) Geht die Kündigung der METTNAU spätestens 8 Wochen vor dem Anreisetag zu, schuldet der Patient kein Entgelt.

 (3) Geht die Kündigung der METTNAU später als 8 Wochen vor dem Anreisetag zu, schuldet der Patient der METTNAU 60% des vereinbarten Gesamtpreises für sieben Tage. Dies gilt auch bei Kündigung einer Reservierung von teilstationären Leistungen. Bei einer Kündigung von ambulanten Untersuchungsleistungen wird eine Pauschale in Höhe von 100 Euro in Rechnung gestellt. Die Vergütungspflicht nach Satz 1 entfällt, wenn der Patient gemäß einer schriftlichen ärztlichen Bescheinigung aus medizinischen Gründen gehindert ist, den gebuchten Aufenthalt anzutreten.

 (4) Vereinbarte Termine für ärztlich verordnete Leistungen und Angebote (Gruppen- und Einzeltherapien) sind im Verhinderungsfall spätestens 24 Stunden vor dem Termin gegenüber der Therapiedisposition der METTNAU zu kündigen. Andernfalls werden die Leistungen unter Anrechnung ggf. ersparter Aufwendungen oder anderweitig erzielter Vergütung gegenüber Selbstzahlern berechnet, es sei denn, der Patient ist gemäß einer schriftlichen ärztlichen Bescheinigung aus medizinischen Gründen gehindert, die Leistungen zu dem vereinbarten Termin in Anspruch zu nehmen. 

 (5) Für nicht in Anspruch genommene Verpflegung wird kein Ersatz gewährt.

 

§ 12 Kurarztschein (ambulante Vorsorgeleistungen)

 Eine Umstellung der Abrechnung auf Kurarztschein (ambulante Vorsorgeleistungen) kann nach Antritt des Aufenthaltes nicht erfolgen.

 

§ 13 Pauschalierte Gesundheitsprogramme

 (1) Die METTNAU bietet zu bestimmten Zeiten pauschalierte Gesundheitsprogramme an. Aus organisatorischen Gründen ist eine Umstellung des Aufenthaltes auf ein pauschaliertes Gesundheitsprogramm nach der Anreise nicht mehr möglich. Vorgegebene Leistungsinhalte der pauschalierten Gesundheitsprogramme können nicht ausgetauscht werden. Dies gilt auch dann, wenn die Leistungen eines pauschalierten Gesundheitsprogramms aus gesundheitlichen Einschränkungen gar nicht oder nicht vollständig in Anspruch genommen werden können. Zusätzliche, über das pauschalierte Gesundheitsprogramm hinaus in Anspruch genommene – auch ärztlich verordnete – Leistungen, werden getrennt nach Maßgabe dieser AGB in den getroffenen Vereinbarungen in Rechnung gestellt. Näheres kann dem jeweils aktuellen Prospekt der METTNAU oder der Homepage (www.mettnau.com) entnommen werden.

 (2) Für pauschalierte Gesundheitsprogramme gelten die Bestimmungen über die Kündigung (vgl. § 11 dieser AGB‘s) entsprechend. 

 (3) Für pauschalierte Gesundheitsprogramme können ausnahmslos keine detaillierten Rechnungen zur Vorlage bei einem etwaigen Beihilfeträger oder einer privaten Krankenversicherung erstellt werden. Patienten, die eine detaillierte Rechnung wünschen, wird statt der Buchung eines pauschalierten Gesundheitsprogramms eine individuelle Buchung von Leistungen als Selbstzahler empfohlen.

 (4) Für die Unterkunftsleistung in der Zimmerkategorie Komfort Plus, Premium oder Premium Plus wird ein für die Zimmerkategorie in der jeweils gültigen Preisliste festgelegter Aufpreis berechnet.

 

§ 14 Aufzeichnungen, Daten, Datenschutz

 (1) Aufzeichnungen über Krankengeschichten, insbesondere Krankenblätter, Untersuchungsbefunde, Röntgenaufnahmen und andere Aufzeichnungen sind Eigentum der METTNAU.

 (2) Patienten haben keinen Anspruch auf Herausgabe der Originalunterlagen. Abweichende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt, ebenso das Recht des Patienten oder eines von ihm Beauftragten auf Einsicht in die Aufzeichnungen, ggf. auf Überlassung von Kopien auf seine Kosten und die Auskunftspflicht des behandelnden Arztes.

 (3) Die Verarbeitung der Daten einschließlich ihrer Weitergabe erfolgt unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen, insbesondere der Bestimmungen über den Datenschutz, der ärztlichen Schweigepflicht und des Sozialgeheimnisses.

 (4) Die METTNAU wird Namen der Patienten nicht an Besucher oder Anrufer weitergeben. Dies ist nur auf Wunsch des Patienten und mit dessen ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung möglich. Die Einwilligung ist an die Rezeption der METTNAU zu richten.

 

§ 15 Hausordnung

 Für den Aufenthalt in den Einrichtungen der METTNAU gilt die jeweils aktuell gültige Hausordnung/ -information.

 

§ 16 Eingebrachte Sachen

 (1) Patienten und Begleitpersonen werden gebeten, nur die für den Aufenthalt vor Ort benötigten Kleidungsstücke und Gebrauchsgegenstände in die Räumlichkeiten der METTNAU einzubringen.

 (2) Von Patienten und Begleitpersonen nach ihrer Abreise zurückgelassene Gegenstände und Kleidungsstücke, welche nicht innerhalb von 12 Wochen nach Zugang einer schriftlichen Aufforderung abgeholt werden und in der Aufforderung ausdrücklich darauf verwiesen wurde, dass auf den Herausgabeanspruch verzichtet wird, gehen nach Ablauf der Frist in das Eigentum der METTNAU über. Satz 1 gilt nicht für Nachlassgegenstände sowie für Geld und Wertsachen, die durch die METTNAU verwahrt werden. Diese Gegenstände wird die METTNAU nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen aufbewahren, herausgeben und verwenden. 

 

§ 17 Haftungsbeschränkung

 (1) Die METTNAU haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

 (2) In sonstigen Fällen haftet die METTNAU vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in den nachfolgenden Absätzen 3 bis 5 nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Patient regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht), und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. In allen übrigen Fällen ist die Haftung der METTNAU vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in den nachfolgenden Absätzen 3 bis 5 ausgeschlossen.

 (3) Die Haftung der METTNAU aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach dem Produkthaftungsgesetz und aus Garantien bleibt unberührt.

 (4) Für eingebrachte Sachen, die in der Obhut des Patienten oder einer Begleitperson bleiben, und für Fahrzeuge des Patienten oder von Begleitpersonen, die auf den Grundstücken der METTNAU oder auf einem von der METTNAU bereitgestellten Parkplatz abgestellt werden, haftet die METTNAU abweichend von § 17 Abs. 2 dieser AGB nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

 (5) Haftungsansprüche wegen Verlustes oder Beschädigung von Geld und Wertsachen, die durch die Verwaltung der METTNAU verwahrt wurden, sowie für Nachlassgegenstände, die sich in der Verwahrung der Verwaltung der METTNAU befunden haben, müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erlangung der Kenntnis von dem Verlust oder der Beschädigung schriftlich geltend gemacht werden; die Frist beginnt frühestens mit der Entlassung des Patienten. 

 

§ 18 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

 (1) Diese AGB und gemäß den AGB mit Patienten geschlossene Verträge sowie alle sich daraus ergebenden Ansprüche richten sich nach deutschem Recht. 

 (2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit den AGB und gemäß den AGB geschlossenen Verträgen ist Radolfzell, wenn der Patient keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Die METTNAU ist berechtigt, auch vor anderen nach den gesetzlichen Bestimmungen zuständigen Gerichten zu klagen.

 

§ 19 Inkrafttreten

Diese AGB treten am 01.09.2023 in Kraft und ersetzen die Fassung vom 01.01.2023.