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Stationäre Rehabilitation und Anschlussheilbehandlung auf der METTNAU als beihilfeberechtigter Arbeitnehmer

Die METTNAU ist nach den Beihilfevorschriften von sämtlichen Beihilfestellen anerkannt. Das Hotel Christine ist nicht beihilfefähig. Zur Genehmigung eines stationären Aufenthaltes ist in der Regel eine ärztliche Untersuchung erforderlich, bei der die Notwendigkeit einer stationären Rehabilitationsmaßnahme geprüft wird. Den Bescheid über die Bewilligung erhalten Sie über Ihre Beihilfestelle.

 

Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme/ Anschlussheilbehandlung:

Medizinische Voraussetzung ist eine begründete Bescheinigung eines Arztes, der nicht mit der Einrichtung verbunden ist, dass die stationäre Maßnahme nach Art und vorgesehener Dauer medizinisch notwendig ist und ambulante Maßnahmen oder eine Kur nicht ausreichend sind.

Direktabrechnung mit der Beihilfestelle

Bei stationären Rehabilitationen und Anschlussheilbehandlungen gibt es für die Beihilfeberechtigten aus Baden-Württemberg seit dem 01.03.2016 die Möglichkeit der Direktabrechnung mit der Beihilfestelle und der stationären Einrichtung. Voraussetzung hierfür ist ein entsprechender Antrag auf Direktabrechnung durch Sie.

Im Folgenden wird das Verfahren der Direktabrechnung dargestellt:

  1. Sie füllen den Antrag auf Beihilfe mit Direktabrechnung aus und unterschreiben diesen.
    Den Antrag für das LBV (Landesamt für Besoldung und Versorgung) als Beihilfestelle finden Sie hier.
    Den Antrag für den KVBW (Kommunaler Versorgungsverband Baden-Württemberg) als Beihilfestelle finden Sie hier.
  2. Sie geben den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag vor Ihrem Aufenthalt an die METTNAU als durchführende Einrichtung weiter.
  3. Die METTNAU ergänzt den Antrag und sendet diesen zusammen mit der Rechnung an die jeweilige Beihilfestelle in Baden-Württemberg.
  4. Damit Sie überprüfen können, ob die erbrachten Leistungen zutreffend abgerechnet wurden, erhalten Sie von der METTNAU ebenfalls eine Rechnungskopie. Auf dieser Rechnungskopie finden Sie zudem die von der Beihilfestelle nicht erstatteten Rechnungsanteile wie z.B. Telefonkosten, Mehrkosten für das Zimmer.
  5. Die Beihilfestelle bearbeitet den Antrag und zahlt die Beihilfe direkt an die Einrichtung aus.
  6. Sie erhalten von der Beihilfestelle den Beihilfebescheid zur Prüfung der Beihilfefestsetzung.
  7. Nach Eingang des Betrages Ihrer Beihilfestelle erhalten Sie von der METTNAU ein Schreiben, aus welchem hervorgeht, welcher Rechnungsbetrag noch von Ihnen an die METTNAU gezahlt werden muss.

Beihilfefähige Aufwendungen

Folgende Aufwendungen sind im Rahmen der Beihilfeverordnung (BVO) und der maßgebenden Beihilfetarifverträge beihilfefähig:

  1. Ärztliche Leistungen
  2. Arzneimittel
  3. Heilbehandlungen
  4. Pflege, Unterkunft und Verpflegung nur bis zur Höhe des niedrigsten Satzes der Einrichtung
  5. Kurtaxe
  6. Ärztlicher Schlussbericht
  7. Ärztlich verordneter Rehabilitationssport in besonderen Gruppen
  8. Fahrtkosten bis zu 120 € je einfache Fahrt
  9. Aufwendungen einer medizinisch notwendigen Begleitperson (Schwerbehinderung Merkzeichen "B" bzw. Kinder)
  10. Familien- und Haushaltshilfe

Pauschale Abrechnung

Bei einer Rehabilitationsmaßnahme kann ein Pauschalsatz berücksichtigt werden, wenn er keine nicht-medizinischen Komfortleistungen enthält; dabei darf der Pauschalsatz den Betrag von 200 Euro täglich nicht überschreiten. Daneben berechnete Leistungen nach Nr. 1 bis 6 (siehe beihilfefähige Aufwendungen) sind jedoch nicht beihilfefähig.

Bei Anschlussheilbehandlungen kann ein Pauschalsatz berücksichtig werden, wenn er keine nicht-medizinischen Komfortleistungen enthält. Die übrigen einzeln berechneten Leistungen sind daneben gesondert beihilfefähig.

 


IHRE PERSÖNLICHE BERATUNG  +49 (0) 7732 151-811