Pauschale Abrechnung
Bei einer Rehabilitationsmaßnahme kann ein Pauschalsatz berücksichtigt werden, wenn er keine nicht-medizinischen Komfortleistungen enthält; dabei darf der Pauschalsatz den Betrag von 200 Euro täglich nicht überschreiten. Daneben berechnete Leistungen nach Nr. 1 bis 6 (siehe beihilfefähige Aufwendungen) sind jedoch nicht beihilfefähig.
Bei Anschlussheilbehandlungen kann ein Pauschalsatz berücksichtig werden, wenn er keine nicht-medizinischen Komfortleistungen enthält. Die übrigen einzeln berechneten Leistungen sind daneben gesondert beihilfefähig.