- Es muss erstmalig eine Wartezeit von insgesamt fünf Jahren Beihilfeberechtigung oder Berücksichtigungsfähigkeit erfüllt sein.
- Im laufenden oder den beiden vergangenen Kalenderjahren darf keine als beihilfefähig anerkannte Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt und beendet worden sein.
- Die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme muss vor Beginn der Kur durch eine begründete ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden.
- Die ambulanten ärztlichen Behandlungen und Heilbehandlungen außerhalb von Kurmaßnahmen sind wegen erheblich beeinträchtigter Gesundheit nicht ausreichend (dies muss vom Arzt ausdrücklich bestätigt werden).
Beihilfe zu Kuren für aktive Beamte wird nur gewährt, wenn neben den Voraussetzungen der Nummer 1 und 2 durch begründende ärztliche Bescheinigung nachgewiesen ist, dass die Voraussetzungen der Nr. 3 vorliegen und die Kur zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Dienstfähigkeit erforderlich ist und die Beihilfestelle die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Kur anerkannt ist.